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Recht auf Vergessenwerden bei Google: Was gilt in Deutschland?

Von SuchSchutz · Veröffentlicht am

Ein alter Bericht, eine falsche Behauptung oder eine längst abgeschlossene Angelegenheit kann bei der Suche nach Ihrem Namen weiterhin sichtbar sein. Das Recht auf Vergessenwerden ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, solche Treffer aus den Google-Suchergebnissen entfernen zu lassen. Entscheidend ist, warum die heutige Verknüpfung mit Ihrem Namen nicht mehr gerechtfertigt sein soll.

Dabei sind drei Situationen zu unterscheiden: Informationen können falsch sein, durch spätere Ereignisse überholt wirken oder trotz ihres Wahrheitsgehalts heute unverhältnismäßig in Ihre Rechte eingreifen. Je nach Situation benötigen Sie eine andere Begründung.

Das Wichtigste vorab: Eine Auslistung löscht nicht den ursprünglichen Artikel. Es gibt keine allgemeine Frist, nach der Google alte Treffer automatisch entfernen muss. Ein nachvollziehbar begründeter Antrag benennt die betroffenen URLs, erklärt das konkrete Problem und ordnet passende Nachweise zu.

Was bedeutet das Recht auf Vergessenwerden bei Google?

Bei Google geht es vor allem um die Auslistung bestimmter Suchergebnisse bei namensbezogenen Suchanfragen. Die verlinkte Internetseite kann bestehen bleiben. Deshalb sind ein Antrag an Google und ein Vorgehen gegenüber dem Verlag oder Websitebetreiber zwei unterschiedliche Wege.

Google verarbeitet personenbezogene Daten durch die Erfassung und Anzeige von Suchergebnissen eigenständig. Ein Auslistungsanspruch kann deshalb auch bestehen, wenn die ursprüngliche Veröffentlichung rechtmäßig ist und der Herausgeber den Beitrag nicht löschen muss. Der Europäische Gerichtshof hat diese Trennung ausdrücklich anerkannt. [1]

Rechtlicher Ausgangspunkt ist insbesondere das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO. Je nach Fall ist auch der Widerspruch nach Artikel 21 relevant. Allerdings enthält die DSGVO Ausnahmen, unter anderem zum Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit. Ein unangenehmer Suchtreffer begründet daher nicht automatisch einen Anspruch. [2]

Die datenschutzrechtlichen Ansprüche betreffen natürliche Personen. Eine Gesellschaft kann sie für ihren Unternehmensnamen grundsätzlich nicht in gleicher Weise beanspruchen. Werden im Beitrag personenbezogene Angaben über eine Geschäftsführerin oder einen Unternehmer genannt, ist deren eigene Situation gesondert zu betrachten. [3]

Welche Voraussetzungen gelten für eine Auslistung?

Eine hilfreiche erste Frage lautet: Was genau beanstanden Sie an der heutigen Auffindbarkeit?

1. Eine konkrete Information ist falsch

Der Beitrag enthält eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die nicht zutrifft. Hier sollten Sie die Passage genau benennen und mit geeigneten Unterlagen widerlegen. Kritik, eine negative Bewertung und eine falsche Tatsachenbehauptung sind dabei nicht einfach gleichzusetzen.

Nach dem EuGH müssen Antragsteller relevante und hinreichende Nachweise vorlegen, aus denen die offensichtliche Unrichtigkeit hervorgeht. Es genügt auch, wenn ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil offensichtlich unrichtig ist. [4]

2. Die Information bildet eine überholte Situation ab

Ein Bericht kann zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung richtig gewesen sein, aber spätere Entwicklungen auslassen. Beispielsweise wird über ein Ermittlungsverfahren berichtet, während dessen spätere Einstellung unerwähnt bleibt. Dann muss die Begründung erklären, was sich verändert hat und weshalb die heutige Darstellung bei der Namenssuche problematisch ist. [5]

3. Die Information ist richtig, ihre heutige Auffindbarkeit aber unverhältnismäßig

Auch richtige Informationen können Gegenstand eines Auslistungsantrags sein. Hier kommt es besonders auf die Abwägung an: Welche Bedeutung hat die Information heute noch? Wie stark greift ihre leichte Auffindbarkeit in das Privatleben ein? Welches Informationsinteresse besteht weiterhin? [1][6]

Das öffentliche Interesse gehört zur Prüfung. Beruflich relevante Vorgänge, eine öffentliche Funktion oder ein aktuelles Informationsbedürfnis können gegen eine Auslistung sprechen. Umgekehrt macht eine öffentliche Rolle nicht jedes private Detail relevant. Gesundheitsdaten und andere besonders sensible Angaben verlangen zusätzliche Aufmerksamkeit; auch für strafrechtliche Daten gelten besondere Schutzvorgaben. Eine automatische Entfernung folgt daraus nicht. [5]

Nach wie vielen Jahren können Suchergebnisse entfernt werden?

Es gibt keine allgemeine Fünf- oder Zehnjahresregel für Google-Suchergebnisse. Das Alter einer Veröffentlichung ist ein Faktor, aber kein automatisches Ablaufdatum. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Zeitablauf nicht schematisch zur Unzulässigkeit einer Berichterstattung führt. [7]

Erklären Sie deshalb nicht nur, wann ein Artikel erschien, sondern auch, was seitdem geschehen ist. Besteht der damalige Anlass fort? Hat sich Ihre Rolle verändert? Betrifft der Bericht eine abgeschlossene Lebensphase oder weiterhin relevante berufliche Vorgänge?

Unterscheiden Sie außerdem das Datum der Veröffentlichung vom Datum des beschriebenen Ereignisses. Ein neuer Beitrag kann ein lange zurückliegendes Geschehen aufgreifen; ein alter Beitrag kann durch aktuelle Entwicklungen wieder Bedeutung gewinnen.

Fiktives Beispiel: ein alter, zutreffender Pressebericht. Vor vielen Jahren berichtete eine Zeitung korrekt über einen Konflikt im Unternehmen einer Person. Heute arbeitet sie in einem anderen Bereich. Für die Prüfung zählen unter anderem der zeitliche Abstand, die damalige und heutige Funktion, der Inhalt des Berichts und ein fortbestehendes öffentliches Interesse. Allein das Alter entscheidet den Fall nicht.

Ob daneben Schritte gegenüber dem Presseverlag sinnvoll sind, behandelt unser Ratgeber zu alten Zeitungsartikeln.

Welche Nachweise helfen bei falschen oder überholten Angaben?

Ein gutes Dossier verbindet jede Begründung mit dem passenden Dokument. Eine große Menge unsortierter Anlagen hilft weniger als ein klarer Hinweis auf die entscheidende Stelle.

Ihr EinwandEine Tatsachenbehauptung ist falschWas Sie konkret erläutern solltenWelche Aussage nicht stimmt und welcher Nachweis ihr widersprichtMögliche UnterlagenAmtliche Dokumente, nachvollziehbare Originalunterlagen, eine einschlägige gerichtliche Entscheidung oder eine veröffentlichte Korrektur
Ihr EinwandEine spätere Entwicklung fehltWas Sie konkret erläutern solltenWas nach der Veröffentlichung geschah und wie dies die heutige Situation verändertMögliche UnterlagenDokumente zum Verfahrensausgang, spätere Entscheidungen oder datierte Bestätigungen
Ihr EinwandDie heutige Namenssuche belastet unverhältnismäßigWas Sie konkret erläutern solltenWelche Umstände sich verändert haben und weshalb das aktuelle Informationsinteresse geringer wiegtMögliche UnterlagenEine belegte Zeitleiste und konkrete Angaben zu heutigen Auswirkungen

Diese Unterlagen sind Beispiele, keine vorgeschriebene Beweisliste. Entscheidend ist, ob sie den jeweiligen Einwand tatsächlich stützen.

Müssen Sie zuerst gegen den Herausgeber klagen?

Für einen Antrag wegen offensichtlich unrichtiger Informationen ist eine vorherige gerichtliche Entscheidung gegen den Herausgeber grundsätzlich keine Voraussetzung. Der EuGH verlangt nur Nachweise, die vernünftigerweise von der betroffenen Person erwartet werden können. Zugleich muss Google nicht selbst aktiv nach Tatsachen forschen, die der Antrag nicht belegt. [4]

Der Bundesgerichtshof hat die Maßstäbe im Urteil vom 23. Mai 2023, VI ZR 476/18, für den zugrunde liegenden deutschen Rechtsstreit aufgegriffen. [8]

Fiktives Beispiel: eine falsche Behauptung. Ein Beitrag behauptet, eine Person sei wegen einer bestimmten Tat rechtskräftig verurteilt worden. Sie verfügt über ein Dokument, das den tatsächlichen Ausgang genau dieses Verfahrens belegt. Im Antrag sollte sie die beanstandete Aussage, das Verfahren und die entscheidende Dokumentstelle eindeutig zuordnen. Ein Dokument zu einer anderen Angelegenheit würde die Behauptung nicht widerlegen.

Was gilt, wenn die spätere Verfahrensentscheidung fehlt?

Fiktives Beispiel: ein Bericht über Ermittlungen ohne spätere Ergänzung. Bei der Namenssuche erscheint ein alter Bericht über ein Strafverfahren. Das Verfahren wurde später eingestellt. Relevant sind unter anderem Einstellungsgrund, Verfahrensverlauf, Zeitabstand, öffentliche Rolle und heutiges Informationsinteresse. Eine Einstellung ist nicht dasselbe wie ein Freispruch und beweist nicht automatisch, dass jede damalige Verdachtsäußerung falsch war.

Der EuGH verlangt bei solchen Konstellationen eine Betrachtung der aktuellen Situation. Auch wenn keine Auslistung erfolgt, kann die Suchmaschine verpflichtet sein, die Ergebnisliste so zu gestalten, dass das aktuelle rechtliche Bild erkennbar wird und entsprechende neuere Informationen zuerst erscheinen. Das bedeutet nicht, dass Google den ursprünglichen Presseartikel umschreiben muss. [5]

Wie bereiten Sie einen Antrag auf Auslistung vor?

Google stellt ein Formular für datenschutzrechtliche Entfernungsanträge bereit. Die offiziellen Hinweise erläutern die erforderlichen Angaben. [3] Bereiten Sie für jede betroffene URL Folgendes vor:

  1. Treffer zuordnen: Notieren Sie die genaue URL der verlinkten Seite und die namensbezogene Suchanfrage.
  2. Passage benennen: Halten Sie fest, welche Aussage oder Information Sie beanstanden. Ein datierter Screenshot kann den sichtbaren Stand dokumentieren.
  3. Grund erklären: Beschreiben Sie, ob es um Unrichtigkeit, eine überholte Situation oder andere Gründe gegen die heutige Auffindbarkeit geht.
  4. Nachweise zuordnen: Nennen Sie bei jeder Anlage die relevante Seite oder Passage und erklären Sie kurz, was sie belegt.
  5. Gegeninteressen berücksichtigen: Gehen Sie auf einen möglichen aktuellen beruflichen oder öffentlichen Bezug ein.
  6. Korrespondenz sichern: Bewahren Sie Antrag, Anlagen, Rückfragen und Entscheidung auf.

Beschränken Sie Anlagen auf das Erforderliche. Unbeteiligte Dritte betreffende Angaben können Sie schwärzen, soweit dadurch Aussagekraft und Zuordnung erhalten bleiben. Kontakt- und gegebenenfalls Vertretungsangaben ergänzen Sie entsprechend dem Formular.

Verwenden Sie für mehrere URLs keine pauschale Begründung, wenn sich Inhalte oder Umstände unterscheiden. Der Antrag sollte auch ohne Kenntnis Ihrer gesamten Vorgeschichte verständlich sein.

Suchergebnis prüfen lassen: Wir sehen uns Ihre URL und den passenden Antragsweg an.

URL zur Prüfung übermitteln

Was bleibt nach einer erfolgreichen Auslistung sichtbar?

Eine Auslistung begrenzt die Auffindbarkeit; sie entfernt nicht sämtliche Spuren eines Inhalts:

  • Die Originalseite kann weiterhin erreichbar sein, etwa über ihre Adresse oder andere Websites.
  • Andere Suchanfragen können weiterhin zum Beitrag führen. Die Entfernung betrifft die maßgeblichen namensbezogenen Suchen.
  • Andere Suchmaschinen sind gesondert zu betrachten. Eine Google-Entscheidung ist keine automatische Umsetzung bei allen Anbietern.
  • Eine weltweite Entfernung ist nicht garantiert. Das europäische Recht verlangt nach der maßgeblichen EuGH-Entscheidung keine allgemeine Auslistung in sämtlichen weltweiten Suchmaschinenversionen. [1][3][6]

Die europäische Wirkung ist zugleich nicht einfach auf google.de beschränkt. Das Urteil erfasst die mitgliedstaatlichen Versionen und erforderlichenfalls Maßnahmen, die einen Zugriff auf ausgelistete Treffer über Nicht-EU-Versionen bei einer Namenssuche aus der EU verhindern oder zuverlässig erschweren. [1]

Was können Sie bei einer Ablehnung tun?

Prüfen Sie zunächst die Begründung: Fehlen Belege? Ist die betroffene Passage unklar? Oder bewertet Google das öffentliche Interesse anders? Ergänzen Sie gezielt die offenen Punkte und beziehen Sie sich auf das bisherige Verfahren.

Die DSGVO sieht grundsätzlich eine Information über die auf einen Antrag ergriffenen Maßnahmen innerhalb eines Monats vor. Bei entsprechender Komplexität oder Anzahl der Anträge kann diese Frist um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden; darüber und über die Gründe muss innerhalb des ersten Monats informiert werden. Das ist keine Zusage, dass Google innerhalb von 30 Tagen einen Treffer entfernt. [2][9]

Bei einer Ablehnung oder ausbleibenden Reaktion kommt eine Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde in Betracht. Eine gerichtliche Prüfung ist ebenfalls möglich. Welche Schritte passen, hängt vom Sachverhalt ab. Bewahren Sie für eine Überprüfung insbesondere den Antrag, die Nachweise und Googles Antwort auf. [2][10]

Die einzelnen Möglichkeiten erläutert unser Ratgeber zu abgelehnten Löschanträgen.

Ihr nächster Schritt

Beginnen Sie mit dem wichtigsten Treffer: Welche konkrete Information ist betroffen, weshalb ist ihre heutige Auffindbarkeit problematisch und welches Dokument stützt Ihre Erklärung? Diese drei Antworten bilden die Grundlage eines nachvollziehbaren Antrags.

Informationen zur Unterstützung durch SuchSchutz finden Sie auf unserer Leistungsseite zur Entfernung von Google-Suchergebnissen.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. EuGH, Urteil vom 24. September 2019, C-507/17 – räumliche Reichweite der Auslistung und Abgrenzung zur ursprünglichen Veröffentlichung · Offizielle Pressemitteilung.
  2. Datenschutz-Grundverordnung – insbesondere Artikel 12, 17, 21, 77 und 79.
  3. Google: Das Recht auf Vergessenwerden – Übersicht und Zugang zum Antragsformular.
  4. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022, C-460/20 – Nachweise offensichtlich unrichtiger Informationen · Offizielle Pressemitteilung.
  5. EuGH, Urteil vom 24. September 2019, C-136/17 – sensible Daten und Informationen über Strafverfahren · Offizielle Pressemitteilung.
  6. Europäischer Datenschutzausschuss: Leitlinien 5/2019 zum Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen, endgültige Fassung vom 7. Juli 2020.
  7. Bundesverfassungsgericht: Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Ereignisse, Pressemitteilung vom 9. Juli 2020.
  8. BGH, Urteil vom 23. Mai 2023, VI ZR 476/18.
  9. Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg: Betroffenenrechte und Bearbeitungsfristen.
  10. Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: Recht auf Berichtigung, Löschung und Widerspruch.